Die Hamburger Sportjugend hat mit der Sozial- und Finanzbehörde einen vorläufigen Weg für gemeinnützige E-Sport-Angebote in Sportvereinen gefunden. Die DOSB-Presse vom 21. Mai 2019 veröffentlicht dazu die Mitteilung des Hamburger Sportbunds. Grundlage ist die Jugendhilfe, nicht eine allgemeine Anerkennung als Sport.
Das Schreiben der Sozialbehörde vom 13. Mai 2019 unterstützt E-Sport als Spielangebot nach § 11 SGB VIII. Vereine müssen neben Sport auch Jugendhilfe als Satzungszweck festlegen. Eine automatische Gemeinnützigkeit aller E-Sport-Vereine ergibt sich daraus nicht.
Vorläufige Einstufung ohne Förderzusage
Die Behörde erklärt, dass diese Einstufung einer möglichen Förderung nicht vorgreift. Sie soll bis zu einer anderslautenden Entscheidung auf Hamburger oder Bundesebene gelten. Die Mitteilung bezieht auch die e-Football-Liga des Hamburger Fußball-Verbands ein.
Der regionale Ansatz folgt auf die Abgrenzung des DOSB zwischen Sportsimulationen und E-Gaming im Oktober 2018. Er beschreibt den damaligen Stand in Hamburg und ist keine Auskunft über die heute geltenden steuerlichen Regeln.

