EuGH erklärt deutsches Leistungsschutzrecht für Presseverleger für nicht anwendbar

Der Europäische Gerichtshof hat das deutsche Leistungsschutzrecht für Presseverleger für nicht anwendbar erklärt. Die 2013 in Kraft getretene Regelung, die Suchmaschinen die Nutzung von Pressetexten und Artikel-Ausschnitten ohne Genehmigung untersagte, hätte vor dem Inkrafttreten der EU-Kommission notifiziert werden müssen, urteilte der Gerichtshof am Donnerstag in der Rechtssache C-299/17. Die schwarz-gelbe Bundesregierung hatte diese Übermittlung unterlassen.

Hintergrund ist eine Schadensersatzklage der Verwertungsgesellschaft VG Media gegen Google vor dem Landgericht Berlin. Die VG Media vertrat mehrere Verlage und warf Google vor, auf der Nachrichtenseite Google News seit dem 1. August 2013 ohne Erlaubnis Snippets verwendet zu haben. Das Landgericht legte dem EuGH die Frage nach der Anwendbarkeit der deutschen Vorschrift vor. Nach dem Urteil der Luxemburger Richter dürfen deutsche Gerichte die Bestimmungen der Paragrafen 87f und 87g UrhG nicht anwenden, weil es sich um eine technische Vorschrift handelt, die dem EU-Recht hätte abgeglichen werden müssen. Auf EU-Ebene existierte 2013 keine solche Gesetzgebung.

Forderungen der VG Media in Milliardenhöhe wackeln

Für die Verlage hat die Entscheidung unmittelbare finanzielle Folgen. Die VG Media hatte von Google rückwirkend für die Zeit vom 1. August 2013 bis Ende 2018 insgesamt 1,24 Milliarden Euro gefordert. Für die Jahre ab 2019 strebte die Verwertungsgesellschaft gestützt auf die neue EU-Urheberrechtsrichtlinie pauschale Lizenzsummen an, die zwischen 3,44 Milliarden Euro für 2019 und 8,5 Milliarden Euro für 2024 liegen sollten. Die rückwirkende Forderung ist nach dem Urteil hinfällig, die Auswirkungen auf die laufenden Verfahren würden noch geprüft, erklärte Geschäftsführer Markus Runde in einer Stellungnahme.

Nicht von dem Urteil betroffen ist das auf EU-Ebene beschlossene Leistungsschutzrecht aus der Urheberrechtsreform, die zusammen mit den umstrittenen Uploadpflichten für Plattformen diskutiert wird. Die Bundesregierung hatte sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht in nationales Recht umgesetzt. Google argumentiert seit Jahren, dass Verlage und Portalbetreiber von den Artikel-Ausschnitten auf Google News profitierten, weil sie dadurch zusätzliche Besucher erhielten.

Politische Reaktionen in Berlin

Die medienpolitische Sprecherin der Grünen, Tabea Rößner, nannte die Entscheidung gegenüber Tarnkappe.info „peinlich“ für die damalige schwarz-gelbe Koalition. Union und FDP hätten das umstrittene Leistungsschutzrecht „durchgedrückt“, indem sie das europäische Notifizierungsverfahren umgangen hätten. Die Bundesregierung sei damals vor negativen Konsequenzen gewarnt worden. Einzelne Stimmen fordern zudem, die Prozesskosten in Millionenhöhe vom Staat tragen zu lassen; damit ist nach Einschätzung von Beobachtern allerdings nicht zu rechnen.

Unabhängig von dem Urteil bleiben die Wettbewerbsverfahren gegen Google wegen Missbrauchs der Marktmacht bestehen. Sie führt die Generaldirektion Wettbewerb der EU-Kommission. Für Medienunternehmen, Redaktionen und Plattformbetreiber ändert sich damit der rechtliche Rahmen für Nachrichtennutzung und Verlinkung zunächst in beide Richtungen: Das alte deutsche Schutzrecht ist unanwendbar, das europäische steht noch vor der Umsetzung in nationales Recht.

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