US-Bezirksrichterin Yvonne Gonzalez Rogers vom United States District Court for the Northern District of California hat am 30. April 2025 entschieden, dass Apple die 2021 erlassene dauerhafte Anti-Steering-Verfügung vorsätzlich missachtet hat. Nach Auffassung des Gerichts entschied sich Apple bewusst gegen die Befolgung der Anordnung, um eine zuvor als wettbewerbswidrig eingestufte Einnahmequelle zu erhalten. Die neue, verschärfte Verfügung trat sofort in Kraft.
Warum das Gericht von vorsätzlicher Missachtung ausgeht
Die ursprüngliche Verfügung aus dem Jahr 2021 untersagte Apple, Entwickler daran zu hindern, ihre Nutzer auf Kaufmöglichkeiten außerhalb der App zu verweisen. Apple reagierte mit einer Provision von 27 Prozent auf Käufe, die über externe Links abgewickelt wurden. Für solche Transaktionen war zuvor keine Gebühr angefallen. Hinzu kamen ganzseitige Warnhinweise, statische Verweisziele und allgemein gehaltene Formulierungen, die Nutzer von einem Kauf außerhalb des App Store abhalten sollten. Das Gericht sah darin einen gezielten Versuch, die Wirkung der Verfügung auszuhebeln.
Die Richterin hielt zudem fest, dass ein leitender Apple-Manager im Verfahren falsche Aussagen gemacht hatte. Wegen der vorsätzlichen Verstösse und der unzutreffenden Zeugenaussage verwies das Gericht den Vorgang an den United States Attorney for the Northern District of California, der mögliche Strafverfahren wegen Missachtung des Gerichts prüfen soll. Für sein Verhalten im Beweisverfahren wurde Apple sanktioniert und zur Übernahme der vollständigen Kosten der Special-Master-Prüfung sowie der Anwaltskosten von Epic verpflichtet.
Was die verschärfte Verfügung im Detail vorschreibt
Die modifizierte Anordnung verbietet Apple jegliche Provision auf Käufe, die außerhalb der App getätigt werden. Untersagt sind außerdem Vorgaben zu Stil, Sprache, Formatierung, Anzahl oder Platzierung externer Links sowie Bedingungen für Schaltflächen und Handlungsaufforderungen, die auf externe Kaufmöglichkeiten verweisen. Apple darf einzelne App-Kategorien nicht vom Linkzugang ausschließen und beim Verweis auf Drittanbieterseiten nur neutrale Hinweise verwenden. Auch dynamische Verweise auf bestimmte Produktseiten im eingeloggten Zustand darf der Konzern nicht beschränken.
Für App-Entwickler heisst das: Auf dem US-Markt wird ein direkter Verweis auf eigene Bezahlsysteme ohne Abgabe an Apple zulässig. Das betrifft auch Anbieter von Spielen und digitalen Inhalten, die bislang auf die App-Store-Abrechnung angewiesen waren. Die Verfügung gilt unmittelbar, womit die zuvor erhobene Provision von 27 Prozent auf externe Käufe entfällt.