Österreichischer OGH: FIFA-Lootboxen sind in Geschicklichkeitsspielen kein Glücksspiel

Der österreichische Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 18. Dezember 2025 unter dem Aktenzeichen 6 Ob 228/24h entschieden, dass die Lootboxen in der Fußballsimulation FIFA Ultimate Team nicht isoliert vom übrigen Spiel zu beurteilen sind. In einer Gesamtbetrachtung erfülle das Videospiel die Voraussetzungen des Glücksspielbegriffs nach Paragraf 1 Absatz 1 des österreichischen Glücksspielgesetzes (GSpG) nicht. Der Erwerb der Kartenpakete fällt damit nach der höchstgerichtlichen Auslegung nicht unter das Glücksspielmonopol.

Ausgelöst hatte das Verfahren eine Rückforderungsklage. Der Kläger hatte zwischen Oktober 2017 und Oktober 2021 rund 20.000 Euro für Punkte ausgegeben, mit denen sich im Spiel Lootboxen kaufen lassen. Er sah im Kauf und Öffnen der Pakete verbotenes Glücksspiel, weil die beklagten Anbieter keine Konzession besaßen, und wollte die geleisteten Zahlungen zurück.

Warum die Pakete nicht für sich allein zählen

Den Ausschlag gab eine methodische Frage: Darf man den Kauf der Lootboxen vom restlichen Spiel trennen oder nicht? Der OGH sagt Nein. Er argumentiert mit dem Zweck des Paketkaufs, denn die erlangten digitalen Inhalte landen im Spiel selbst. Hinzu kommen die technische Einbettung des Kaufs in den Spielablauf und der Punkt, dass sich die Inhalte nicht aus dem Spiel heraustragen oder in echtes Geld zurückverwandeln lassen. Zu prüfen sei deshalb das Videospiel als Ganzes auf die Voraussetzungen des Paragraf 1 Absatz 1 GSpG.

Entscheidend war für das Höchstgericht, ob der Spielausgang ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Der Inhalt der Pakete folgt zwar dem Zufall. Den Spielverlauf bestimmt aber der Spieler über Taktik, Strategie und das eigene Können am Controller, sodass das für ein Glücksspiel nötige überwiegende Zufallselement fehle. Nach den Feststellungen konnte der Kläger nicht belegen, dass das Ergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.

Wie andere Länder mit Lootboxen umgehen

Österreich liegt mit dieser Auslegung auf einer Linie, die Lootboxen in geschicklichkeitsdominierten Spielen vom Glücksspielrecht ausnimmt, ähnlich wie die Niederlande. Belgien hält dagegen: Dort gelten Lootboxen seit 2018 als verbotenes Glücksspiel. Die Entscheidung des OGH bezieht sich auf die konkreten Mechaniken der Fußballsimulation und stellt keine pauschale Regel auf, dass Lootboxen nie Glücksspiel sein können. Jeder Fall ist eigenständig zu prüfen: Begründet die Mechanik ein eigenes, vom Zufall bestimmtes Spiel, oder trägt sie ein geschicklichkeitsdominiertes Spielerlebnis?

Für Publisher und Plattformbetreiber mit Sitz oder Vertrieb in Österreich bringt das Urteil Rechtssicherheit bei Monetarisierungsmodellen, deren Zufallselemente in einem geschicklichkeitsgetriebenen Spielgerüst stecken. Die Begründung des OGH liefert gleich die Prüfkriterien mit, an denen sich kommende Verfahren ausrichten werden. Eine vertiefte Aufbereitung der rechtlichen Fragen rund um digitale Spielinhalte findet sich auch bei XboxDev.

Quelle für diese Meldung ist die offizielle Originalquelle.

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