Bundesarbeitsgericht: Erforderliche Auslandsreisezeiten sind zu vergüten

Das Bundesarbeitsgericht hat am 17. Oktober 2018 entschieden, dass erforderliche Hin- und Rückreisen bei einer vorübergehenden Auslandsentsendung grundsätzlich wie Arbeit zu bezahlen sind. Die Pressemitteilung betrifft Urteil 5 AZR 553/17.

Ein technischer Mitarbeiter eines Bauunternehmens verlangte für Reisen nach China weitere 37 Stunden Vergütung. Auf seinen Wunsch war statt eines Economy-Direktflugs ein Business-Flug über Dubai gebucht worden. Das Gericht verwies den Fall zurück, weil der erforderliche Zeitumfang nicht ausreichend festgestellt war.

Bezahlung und gesetzlicher Arbeitszeitschutz sind getrennte Fragen

Die Entscheidungsgründe unterscheiden Vergütung und Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. Gesonderte Arbeits- oder Tarifregeln können die Bezahlung bestimmen, dürfen aber den gesetzlichen Mindestlohn für vergütungspflichtige Arbeit nicht unterschreiten. Ein selbst gewählter Umweg ist nicht automatisch bezahlt.

Für Spiele- und IT-Teams betrifft das die Planung angeordneter Auslandseinsätze, etwa bei Kundenprojekten oder Konferenzen. Die Registrierung zur GDC 2019 in San Francisco hat gerade begonnen. Bei Reisekalkulationen sind Fahrtweg, Vertragsregelung und erforderliche Dauer getrennt zu prüfen. Das Urteil entscheidet keinen konkreten Konferenzfall und ersetzt keine individuelle Rechtsprüfung.

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