Gemeinnützigkeit im E-Sport: Neue Rechtsgrundlage gilt seit Januar 2026

Seit dem 1. Januar 2026 ist E-Sport in Deutschland steuerrechtlich ausdrücklich als gemeinnützig anerkannt. Grundlage ist die Änderung der Abgabenordnung durch das Steueränderungsgesetz, das am 4. Dezember verabschiedet und am 19. Dezember 2025 vom Bundesrat bestätigt wurde. In § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 21 AO heißt es nun: „die Förderung des Sports (Schach und E-Sport gelten als Sport)“. Damit erhalten E-Sport-Vereine erstmals einen klar definierten Status im Gemeinnützigkeitsrecht.

Der E-Sport-Bund Deutschland e.V. (ESBD) informiert am 23. Februar 2026 in einem Online-Event über die praktischen Auswirkungen der Neuregelung. Der Livestream richtet sich neben Vereinen ausdrücklich auch an Medienvertretende. Referent ist Jens Wortmann, Vizepräsident des Landessportbundes NRW und Vorsitzender der Sportjugend NRW.

Steuerliche und strukturelle Folgen für Vereine

Mit der Anerkennung als gemeinnütziger Zweck eröffnen sich für E-Sport-Vereine weitreichende Möglichkeiten. Dazu zählen insbesondere steuerliche Begünstigungen, etwa die Befreiung von Körperschaft-, Gewerbe-, Grund-, Erbschafts-, Schenkungs- und Kapitalverkehrssteuer. Einnahmen aus Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb und ideellem Bereich bleiben steuerfrei. Für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe greift der ermäßigte Steuersatz von sieben Prozent erst ab einem Jahresumsatz von 45.000 Euro.

Zudem können gemeinnützige Organisationen Spenden steuerbegünstigt annehmen und entsprechende Bescheinigungen ausstellen. Spenderinnen und Spender profitieren von der steuerlichen Absetzbarkeit. Der Zugang zu öffentlichen Fördermitteln, Stiftungszuschüssen sowie zu Programmen wie Google Ad Grants erweitert die Finanzierungsspielräume. Auch Vergünstigungen bei Dienstleistungen, Raumnutzung oder digitalen Angeboten sind möglich.

Dem stehen erhöhte Anforderungen gegenüber. Gemeinnützige Vereine unterliegen umfangreichen Buchführungs- und Dokumentationspflichten. Mittel müssen zeitnah und ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Rücklagenbildung ist nur eingeschränkt möglich; projektbezogene Rücklagen sind zulässig, allgemeine Rücklagen grundsätzlich auf maximal zehn Prozent der Mittel begrenzt. Zudem bestehen persönliche Haftungsrisiken für Vorstände bei Verstößen gegen Satzung oder Vereinsrecht.

Voraussetzungen und Verfahren

Die Beantragung der Gemeinnützigkeit setzt eine satzungsgemäße Festlegung der Zwecke gemäß § 52 AO voraus. Die Organisation muss selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele verfolgen. Die tatsächliche Geschäftsführung ist an der Satzung auszurichten und entsprechend zu dokumentieren.

Für eingetragene Vereine sind unter anderem Registerauszug, Gründungsprotokoll und Satzung vorzulegen. Bei erfolgreicher Prüfung erteilt das Finanzamt einen Freistellungsbescheid mit dreijähriger Gültigkeit. Eine regelmäßige Überprüfung der tatsächlichen Geschäftsführung ist vorgesehen.

Der ESBD stellt eine Übersicht zu steuerlichen Vor- und Nachteilen sowie eine Checkliste zur Antragstellung bereit. Zu finden unter esportbund.de.

Verbandliche Definition als Referenzrahmen

Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit knüpft an die verbandliche Definition des ESBD an, die auf der Mitgliederversammlung am 13. Dezember 2024 verabschiedet wurde. Demnach ist E-Sport „der Wettkampf zwischen Menschen auf der virtuellen Ebene eines Computerspiels“. Zentrale Merkmale sind der menschliche Akteur, der Leistungsvergleich sowie die virtuelle Ebene eines als Unterhaltung intendierten Computerspiels.

Die Definition grenzt E-Sport von rein KI-basierten Simulationen, Glücksspielen mit überwiegendem Zufallscharakter oder physischen Wettkämpfen mit Softwareeinsatz ab. Sie umfasst Hobby-, Amateur- sowie professionelle Strukturen und dient als Grundlage für rechtliche und politische Einordnungen.

Auswirkungen für die Branche

Mit der gesetzlichen Klarstellung endet eine mehrjährige politische Debatte. Seit 2018 war die Gemeinnützigkeit von E-Sport wiederholt in Koalitionsverträgen angekündigt worden. Für Vereine entsteht nun Rechtssicherheit bei Förderanträgen, Visum, Kooperationen mit Kommunen und bei der Integration in sportpolitische Strukturen.

Gleichzeitig dürfte die Neuregelung Auswirkungen auf Organisationsformen, Finanzierungsmodelle und Governance-Strukturen im E-Sport haben. Insbesondere kleinere Amateurvereine stehen vor der Herausforderung, die administrativen Anforderungen der Gemeinnützigkeit zu erfüllen.

Das Online-Event des ESBD am 23. Februar 2026 um 19:00 Uhr soll hierzu einen praxisnahen Überblick geben.

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