Der indische GST Council empfahl bei seiner 50. Sitzung am 11. Juli 2023 eine einheitliche Steuer von 28 Prozent auf Online-Gaming, Casinos und Pferderennen. Die offizielle Pressemitteilung des GST Council nennt als Bemessungsgrundlage den vollständigen Wert des jeweiligen Einsatzes. Es handelte sich zunächst um eine Empfehlung des Gremiums, die anschließend in die Gesetzgebung und die Steuerverwaltung überführt werden musste.
Voller Einsatzwert statt Plattformgebühr
Für Online-Gaming sollte die Goods and Services Tax auf den gesamten Wert der platzierten Wette berechnet werden. Der Rat empfahl außerdem, Online-Gaming und Pferderennen in Schedule III des indischen Central Goods and Services Tax Act als steuerpflichtige sogenannte actionable claims aufzunehmen. Die bisherige Diskussion, ob ein Spiel als Geschicklichkeits- oder als Glücksspiel einzustufen ist, sollte für diese steuerliche Behandlung keine unterschiedliche Bemessungsgrundlage mehr schaffen.
Bei Casinos bezog sich die Empfehlung auf den Nennwert der gekauften Chips. Für Pferderennen sollte der vollständige Wert der beim Buchmacher oder Totalisator platzierten Wette gelten. Der GST Council begründete die einheitliche Behandlung damit, dass sich die zuständige Ministergruppe zuvor nicht auf eine Besteuerung der Bruttospielerträge oder des vollständigen Einsatzwerts einigen konnte.
Auswirkungen auf Anbieter von Online-Gaming
Eine Steuer auf den vollständigen Einsatzwert belastet Anbieter anders als eine Abgabe auf die Plattformgebühr. Die Pressemitteilung vom 11. Juli 2023 beschrieb die Richtung der empfohlenen Gesetzesänderung, nannte aber noch keinen abschließenden Umsetzungstermin. Für Anbieter von Fantasy Sports, Online-Poker und vergleichbaren Echtgeldangeboten war deshalb entscheidend, wie Parlament und Finanzverwaltung die Empfehlung in konkrete Vorschriften übertragen würden.
Die Entscheidung betraf Echtgeldangebote und nicht jedes digitale Spiel. Kostenlose Online-Spiele, klassische Konsolenspiele und gewöhnliche Käufe ohne Wetteinsatz waren vom beschriebenen Besteuerungsmodell nicht der Gegenstand der Empfehlung. Die weitere rechtliche Umsetzung musste daher zwischen den Geschäftsmodellen unterscheiden.
